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Tagesmütter/Tagesväter arbeiten in der Regel selbstständig.
Für ihre Tätigkeit erhalten sie in der öffentlich geförderten Kindertagespflege vom Landratsamt Tübingen, Abteilung Jugend , eine sogenannte “laufende Geldleistung” in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde für jedes betreute Kind.

Voraussetzungen für die öffentlich geförderte Kindertagespflege sind:

  • Qualifizierung der Kindertagespflegeperson nach den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg
  • Feststellung der Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
  • Kooperation mit dem Tageselternverein und dem Landratsamt Tübingen, Abteilung Jugend
  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (20 Unterrichtseinheiten pro Jahr)

 

Die Kindertagespflege kann auch privat finanziert werden. Im Landkreis Tübingen erhalten Tagesmütter/Tagesväter in der Regel dann von den Eltern einen Stundensatz, der sich an der Höhe der laufenden Geldleistung orientiert.

Die Einnahmen aus der Kindertagespflege sind steuerpflichtig. Pro Betreuungsstunde und für jedes betreute Kind ist eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2,33 Euro steuerfrei. Maximal 400 Euro pro Monat können als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.
Wenn Sie die steuerfreie Pauschale nicht in Anspruch nehmen wollen, ist es auch möglich dem Finanzamt die tatsächlichen Aufwendungen in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

Aus der Selbstständigkeit der Kindertagespflegeperson resultiert, dass sie bzgl. Krankheit sowie für eine Absicherung im Alter selber Vorsorge treffen müssen.
Das Landratsamt, Abteilung Jugend erstattet in der öffentlich geförderten Kindertagespflege auf Antrag die nachgewiesenen hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer angemessenen und nachgewiesenen Altersvorsorge.
Nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung werden auf Antrag in voller Höhe erstattet.

 

Es gibt folgende freiwillige kommunale Zuschüsse im Landkreis Tübingen für die Kindertagespflege:

 

Rottenburg am Neckar - Rottenburger Modell ab 01.01.2023:
1. Pro Tageskind mit Wohnsitz in Rottenburg unter 3 Jahren erhält die Kindertagespflegeperson 0,50 € pro Stunden analog des Stundenumfangs der laufenden Geldleistung. Der Zuschuss wird monatlich bei der Stadt Rottenburg beantragt und monatlich ausbezahlt.
Für über 3-jährige Kinder, die ergänzend zur Kindertageseinrichtung und Schule betreut werden, wird für ab 16 Uhr ein Zuschuss von 0,50 € pro Stunde bezahlt.
Tageskinder, die im Haushalt der Eltern betreut werden erhalten keine Zuschüsse.
2. Unterhaltungskostenzuschuss
Die Kindertagespflegeperson mit Wohnsitz in Rottenburg
bietet mindestens 4 Plätze für Kinder unter 3 Jahren an 4 Tagen in der Woche - Zuschuss 175 €/Monat
oder
bietet mindestens 4 Plätze für Kinder unter 3 Jahren an 5 Tagen in der Woche - Zuschuss 200 €/Monat
Die Mindestbetreuungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche
oder
bietet mindestens 4 Plätze für Kinder unter 3 Jahren an 3 Tagen in der Woche - Zuschuss 150 €/Monat
Die Mindestbetreuungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche

Der Antrag muss nur 1 x über den Tageselternverein gestellt werden und wird monatlich von der Stadt Rottenburg ausbezahlt.

 

Dettenhausen - ab 01.01.2023
1. Platzpauschale pro Kind von 0-6 Jahren mit Wohnsitz in Dettenhausen
    5 Tage Betreuung pro Woche / 50 € Zuschuss im Monat
    4 Tage Betreuung pro Woche / 40 € Zuschuss im Monat
    3 Tage Betreuung pro Woche / 30 € Zuschuss im Monat
    2 Tage Betreuung pro Woche / 20 € Zuschuss im Monat
    1 Tag   Betreuung pro Woche / 10 € Zuschuss im Monat
2. Erstattung der zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge
3. Starterpauschale für Kindertagespflegepersonen, die neu mit der Tätigkeit beginnen
Die Starterpauschale wird angeglichen an das letzte Investitionsprogramm des Bundes:
880 € für die ersten beiden zusätzlichen Plätze, 550 € für jeden weiteren zusätzlichen Platz.
Sobald das Investitionsprogramm wieder aufgelegt wird, entfällt die Starterpauschale.
Davon werden max. 90 % des Betrags übernommen, 10 % beträgt die Eigenbeteiligung.
4. Erstattung der Kosten für Fort- und Weiterbildungen, die vom Landratsamt nicht erstattet werden

 

Dußlingen

 

Kirchentellinsfurt - ab Februar 2024
100 € Sachkostenzuschuss für jedes betreute Tageskind, das in Kirchentellinsfurt wohnt

 

 

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