Was Kindertagespflege bedeutet
Die Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern
in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen ist ein Angebot der
Jugendhilfe und im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
in den §§ 22 - 24 a geregelt.
Die Betreuung in Kindertagespflege richtet sich an Kinder aller
Altersstufen und kann als alleinige Betreuungsform gewählt
werden (für Kinder unter 3 Jahren) oder ergänzend
zu Kindergarten/Tageseinrichtungen und Schule notwendig sein. In
diesem Fall deckt sie die Zeiten außerhalb der Institution
(Tageseinrichtung oder Schule) ab.
Tagespflegepersonen integrieren die Tageskinder in ihren
Familienalltag. Das Tageskind soll in die Familie hineinwachsen
und an allen Aktivitäten teilnehmen. Die Kinder der Tagesmutter
werden bei längerfristigen Tagespflege-verhältnissen zu
"Geschwistern auf Zeit". Als Tagespflege-person
können alle Personen arbeiten, die Freude am Umgang mit Kindern
haben und die einfühlsam und zuverlässig die Belange von
Kindern wahrnehmen. Kindgerechte Räumlichkeiten müssen
vorhanden sein. Es sind in der Regel Frauen, die als Tagesmutter
tätig sind.
Das Sozialgesetzbuch VIII beschreibt in § 23 Abs. 3 die Personen
für die Kindertagespflege als geeignet, "die sich durch
ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperations-bereitschaft
mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie
sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen
der Kindertages-pflege verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben."
In Baden-Württemberg gilt seit dem 01.01.2007 für Tagespflegepersonen
ein verpflichtendes Qualifizierungs-konzept, das zum
aktuellen Datum 62 Unterrichtseinheiten umfasst. Darüber hinaus
müssen sich die Tagesmütter tätigkeitsbegleitend
mit 15 Unterrichtseinheiten jährlich fortbilden. Die Teilnahme
an der vorbereitenden und tätigkeits-begleitenden Qualifizierung
ist für alle Tagespflegepersonen verpflichtend, die
" eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß
§ 43 SGB VIII benötigen (u. a. mehr als 15 Std. in
der Woche Tageskinder betreuen) oder
" über den Eltern- und Tageselternverein vermittelt werden
möchten und
" die öffentlich geförderte Kindertagespflege anbieten
Tagesmütter arbeiten selbstständig.
Aus der Selbstständigkeit der Tagesmütter resultiert,
dass sie bzgl. Krankheit sowie für eine Absicherung im Alter
selber Vorsorge treffen müssen. Eine Absicherung in haftungs-rechtlichen
Zusammenhängen kann über die Privathaftpflicht der Tagesmutter
oder die Sammelhaftpflicht des Tages-elternvereins erfolgen.
Die Betreuungszeit richtet sich nach den Erfordernissen
der Eltern und dem Angebot der Tagesmutter. Sie ist in der Regel
flexibel und kann daher auch ungewöhnliche Arbeitszeiten
(Schicht etc.) abdecken.
Der "Arbeitsort" der Tagesmutter ist meistens ihr
eigener Haushalt. Das SGB VIII in seiner Fassung vom 01.01.2009
setzt voraus, dass die Tagesmutter über "kindgerechte
Räumlichkeiten" verfügt. Hierzu gehört ausreichend
Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung,
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Unfall verhütende
und gute hygienische Verhältnisse sowie - insbesondere für
Kleinkinder - eine Schlafgelegenheit.
Die Betreuung kann auch im Haushalt der Eltern, d.h. des Kindes,
erfolgen. Hier wird dann von Kinderfrauen gesprochen. Diese unterliegen
jedoch anderen haftungs- und arbeits-rechtlichen Vorschriften als
die Tagesmutter. Zu diesem Thema können Sie beim Verein spezielle
Informationen erhalten.
Das Land Baden-Württemberg erlaubt die Kindertagespflege
auch "in anderen geeigneten Räumen". Zu dieser
speziellen Betreuungsform, insbesondere zu den Voraussetzungen zur
Ausübung der Tagespflegetätigkeit in anderen geeigneten
Räumen, erhalten Sie ebenfalls gesonderte Informationen über
den Verein.
Eine Tagesmutter wird entweder in der Nähe des Arbeits-platzes
oder in der Nähe des Wohnortes der Familie gesucht.
Für die Wohnortnähe spricht vor allem bei älteren
Kindern (ab 3 Jahren) die Möglichkeit, in das eigene Wohngebiet
"hineinzuwachsen" und selbstständig Kontakte zu Freunden
aufbauen zu können. Diese Freundschaften können dann sowohl
von der Tagesfamilie als auch vom Elternhaus gepflegt werden.
Besonders für Kinder unter drei Jahren wird die Kindertages-pflege
als Alternative zur institutionellen Betreuung angesehen, weil sie
für Eltern und Kinder einen sehr überschaubaren, familiären
Rahmen mit einer konstanten Bezugsperson (der Tagesmutter) bietet.
Als Vorteil der Betreuungsform Kinder-tagespflege kann neben den
oben bereits aufgeführten - Überschaubarkeit, Wohnortnähe
und Flexibilität - auch das intensive Eingehen auf besondere
Betreuungsbedürfnisse des Kindes genannt werden.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Kindertagespflege im Gegensatz
zur institutionellen Betreuung bei einem Ausfall der Tagesmutter
durch Krankheit oder Veränderung der Lebensplanung keinen Betreuungsersatz
aufzuweisen hat. Zwar sieht das SGB VIII in § 23 Abs. 4 vor,
dass der öffentliche Jugendhilfeträger dafür Sorge
zu tragen hat, dass für Ausfal-lzeiten einer Tagespflegeperson
rechtzeitig eine andere Betreuungsperson für das Kind sichergestellt
wird; aber die Umsetzung dieser Vorgabe ist derzeit noch nicht zu
gewähr-leisten. Von daher sollten Eltern nach wie vor ein soziales
Netz von Bekannten oder Verwandten haben, die vertretungsweise einspringen
können. Bei einem vollständigen Ausfall der Tagesmutter
ist ein Wechsel der Tagespflegefamilie not-wendig.
Für ein gutes Gelingen in jeder Form der Tagesbetreuung ist
gegenseitiges Vertrauen und Offenheit in allen Betreuungs- und Erziehungsfragen
entscheidend. Dem Kind geht es in der Betreuungsform gut, die seinen
individuellen Entwicklungs-bedingungen entspricht und die von seinen
Eltern ohne Vorbehalte befürwortet wird.
Empfehlung zur laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege
nach dem SGB VIII
Seit dem 01.07.2009 gilt im Landkreis Tübingen die neue landesweite
Empfehlung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege sowie
eine landkreiseigene gestaffelte
Kostenbeitragstabelle für die Eltern.
Auf Antrag der Eltern fördert der öffentliche Jugendhilfeträger
die Kindertagespflege.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Tagespflege-person
im Sinne des SGB VIII qualifiziert ist und dass für das Kind
ein konkreter Betreuungsbedarf (mindestens 5 Wochenstunden) besteht.
Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden.
Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege sind von den Eltern pauschalierte Kostenbeiträge
an das Jugendamt zu entrichten.
Die Kostenbeiträge sind nach der wöchentlichen Betreuungs-zeit
und nach dem aktuellen Bruttoeinkommen gestaffelt. Bei gleichzeitiger
Betreuung von weiteren haushaltsangehörigen Kindern in Kindertagespflege
oder auch in Kindertages-einrichtungen ermäßigt sich
der Kostenbeitrag.
Für die Betreuung der unter 3-jährigen Kinder gilt eine
besondere Kostenbeitragstabelle mit ermäßigtem Satz.
Bei der Bemessung dieser Kostenbeiträge wurde die Landes-förderung
nach dem Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt.
In der Regel werden die Beiträge 12 Monate durch bezahlt.
Direkte Geldzahlungen an die Tagespflegeperson sind nicht mehr
vorgesehen.
Die laufende Geldleistung für den Sachaufwand und die Förderleistung
wird ab dem 01.07.2009 nach tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden
mit einem pauschalen Stundensatz von 3,90 € berechnet
und vom Jugendamt an die Tagespflegeperson monatlich ausbezahlt.
Die Städte und Gemeinden im Landkreis fördern die
Kinder-tagespflege zusätzlich und vergüten an die Tagespflegeperson,
die Kinder aus der Wohnsitzgemeinde betreuen, in der Regel 1€
je Betreuungsstunde zusätzlich.
Welche Stadt bzw. Gemeinde sich wie und in welcher Höhe konkret
beteiligt, kann bei der jeweiligen Gemeinde in Erfahrung gebracht
werden.
Anträge
auf "öffentliche Kindertagespflege" sowie die Kostenbeitragstabelle
erhält man bei den Mitarbeiterinnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe
im Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072
Tübingen.
Telefonisch sind die MitarbeiterInnen unter folgenden Rufnummern
zu erreichen:
07071 - 20721-90 oder 43 oder 46
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