Was Kindertagespflege bedeutet

Die Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen ist ein Angebot der Jugendhilfe und im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in den §§ 22 - 24 a geregelt.
Die Betreuung in Kindertagespflege richtet sich an Kinder aller Altersstufen und kann als alleinige Betreuungsform gewählt werden (für Kinder unter 3 Jahren) oder ergänzend zu Kindergarten/Tageseinrichtungen und Schule notwendig sein. In diesem Fall deckt sie die Zeiten außerhalb der Institution (Tageseinrichtung oder Schule) ab.
Tagespflegepersonen integrieren die Tageskinder in ihren Familienalltag. Das Tageskind soll in die Familie hineinwachsen und an allen Aktivitäten teilnehmen. Die Kinder der Tagesmutter werden bei längerfristigen Tagespflege-verhältnissen zu "Geschwistern auf Zeit". Als Tagespflege-person können alle Personen arbeiten, die Freude am Umgang mit Kindern haben und die einfühlsam und zuverlässig die Belange von Kindern wahrnehmen. Kindgerechte Räumlichkeiten müssen vorhanden sein. Es sind in der Regel Frauen, die als Tagesmutter tätig sind.
Das Sozialgesetzbuch VIII beschreibt in § 23 Abs. 3 die Personen für die Kindertagespflege als geeignet, "die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperations-bereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertages-pflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben."

In Baden-Württemberg gilt seit dem 01.01.2007 für Tagespflegepersonen ein verpflichtendes Qualifizierungs-konzept, das zum aktuellen Datum 62 Unterrichtseinheiten umfasst. Darüber hinaus müssen sich die Tagesmütter tätigkeitsbegleitend mit 15 Unterrichtseinheiten jährlich fortbilden. Die Teilnahme an der vorbereitenden und tätigkeits-begleitenden Qualifizierung ist für alle Tagespflegepersonen verpflichtend, die

" eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII benötigen (u. a. mehr als 15 Std. in der Woche Tageskinder betreuen) oder
" über den Eltern- und Tageselternverein vermittelt werden möchten und
" die öffentlich geförderte Kindertagespflege anbieten

Tagesmütter arbeiten selbstständig.
Aus der Selbstständigkeit der Tagesmütter resultiert, dass sie bzgl. Krankheit sowie für eine Absicherung im Alter selber Vorsorge treffen müssen. Eine Absicherung in haftungs-rechtlichen Zusammenhängen kann über die Privathaftpflicht der Tagesmutter oder die Sammelhaftpflicht des Tages-elternvereins erfolgen.

Die Betreuungszeit richtet sich nach den Erfordernissen der Eltern und dem Angebot der Tagesmutter. Sie ist in der Regel flexibel und kann daher auch ungewöhnliche Arbeitszeiten (Schicht etc.) abdecken.
Der "Arbeitsort" der Tagesmutter ist meistens ihr eigener Haushalt. Das SGB VIII in seiner Fassung vom 01.01.2009 setzt voraus, dass die Tagesmutter über "kindgerechte Räumlichkeiten" verfügt. Hierzu gehört ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Unfall verhütende und gute hygienische Verhältnisse sowie - insbesondere für Kleinkinder - eine Schlafgelegenheit.
Die Betreuung kann auch im Haushalt der Eltern, d.h. des Kindes, erfolgen. Hier wird dann von Kinderfrauen gesprochen. Diese unterliegen jedoch anderen haftungs- und arbeits-rechtlichen Vorschriften als die Tagesmutter. Zu diesem Thema können Sie beim Verein spezielle Informationen erhalten.
Das Land Baden-Württemberg erlaubt die Kindertagespflege auch "in anderen geeigneten Räumen". Zu dieser speziellen Betreuungsform, insbesondere zu den Voraussetzungen zur Ausübung der Tagespflegetätigkeit in anderen geeigneten Räumen, erhalten Sie ebenfalls gesonderte Informationen über den Verein.
Eine Tagesmutter wird entweder in der Nähe des Arbeits-platzes oder in der Nähe des Wohnortes der Familie gesucht. Für die Wohnortnähe spricht vor allem bei älteren Kindern (ab 3 Jahren) die Möglichkeit, in das eigene Wohngebiet "hineinzuwachsen" und selbstständig Kontakte zu Freunden aufbauen zu können. Diese Freundschaften können dann sowohl von der Tagesfamilie als auch vom Elternhaus gepflegt werden.
Besonders für Kinder unter drei Jahren wird die Kindertages-pflege als Alternative zur institutionellen Betreuung angesehen, weil sie für Eltern und Kinder einen sehr überschaubaren, familiären Rahmen mit einer konstanten Bezugsperson (der Tagesmutter) bietet. Als Vorteil der Betreuungsform Kinder-tagespflege kann neben den oben bereits aufgeführten - Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Flexibilität - auch das intensive Eingehen auf besondere Betreuungsbedürfnisse des Kindes genannt werden.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Kindertagespflege im Gegensatz zur institutionellen Betreuung bei einem Ausfall der Tagesmutter durch Krankheit oder Veränderung der Lebensplanung keinen Betreuungsersatz aufzuweisen hat. Zwar sieht das SGB VIII in § 23 Abs. 4 vor, dass der öffentliche Jugendhilfeträger dafür Sorge zu tragen hat, dass für Ausfal-lzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsperson für das Kind sichergestellt wird; aber die Umsetzung dieser Vorgabe ist derzeit noch nicht zu gewähr-leisten. Von daher sollten Eltern nach wie vor ein soziales Netz von Bekannten oder Verwandten haben, die vertretungsweise einspringen können. Bei einem vollständigen Ausfall der Tagesmutter ist ein Wechsel der Tagespflegefamilie not-wendig.
Für ein gutes Gelingen in jeder Form der Tagesbetreuung ist gegenseitiges Vertrauen und Offenheit in allen Betreuungs- und Erziehungsfragen entscheidend. Dem Kind geht es in der Betreuungsform gut, die seinen individuellen Entwicklungs-bedingungen entspricht und die von seinen Eltern ohne Vorbehalte befürwortet wird.


Empfehlung zur laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege nach dem SGB VIII

Seit dem 01.07.2009 gilt im Landkreis Tübingen die neue landesweite Empfehlung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege sowie eine landkreiseigene gestaffelte Kostenbeitragstabelle für die Eltern.
Auf Antrag der Eltern fördert der öffentliche Jugendhilfeträger die Kindertagespflege.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Tagespflege-person im Sinne des SGB VIII qualifiziert ist und dass für das Kind ein konkreter Betreuungsbedarf (mindestens 5 Wochenstunden) besteht. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden.

Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sind von den Eltern pauschalierte Kostenbeiträge an das Jugendamt zu entrichten.
Die Kostenbeiträge sind nach der wöchentlichen Betreuungs-zeit und nach dem aktuellen Bruttoeinkommen gestaffelt. Bei gleichzeitiger Betreuung von weiteren haushaltsangehörigen Kindern in Kindertagespflege oder auch in Kindertages-einrichtungen ermäßigt sich der Kostenbeitrag.
Für die Betreuung der unter 3-jährigen Kinder gilt eine besondere Kostenbeitragstabelle mit ermäßigtem Satz. Bei der Bemessung dieser Kostenbeiträge wurde die Landes-förderung nach dem Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt.
In der Regel werden die Beiträge 12 Monate durch bezahlt.
Direkte Geldzahlungen an die Tagespflegeperson sind nicht mehr vorgesehen.

Die laufende Geldleistung für den Sachaufwand und die Förderleistung wird ab dem 01.07.2009 nach tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden mit einem pauschalen Stundensatz von 3,90 € berechnet und vom Jugendamt an die Tagespflegeperson monatlich ausbezahlt.
Die Städte und Gemeinden im Landkreis fördern die Kinder-tagespflege zusätzlich und vergüten an die Tagespflegeperson, die Kinder aus der Wohnsitzgemeinde betreuen, in der Regel 1€ je Betreuungsstunde zusätzlich.
Welche Stadt bzw. Gemeinde sich wie und in welcher Höhe konkret beteiligt, kann bei der jeweiligen Gemeinde in Erfahrung gebracht werden.

Anträge auf "öffentliche Kindertagespflege" sowie die Kostenbeitragstabelle erhält man bei den Mitarbeiterinnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen.
Telefonisch sind die MitarbeiterInnen unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
07071 - 20721-90 oder 43 oder 46